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Das Schriftsatzmuster in Teil 7/4.2 enthält keinen Verfahrenskostenhilfeantrag. Soll Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, ist dieser Antrag neben dem Antrag auf Unterhalt gesondert zu stellen (siehe auch Teil 5/2.1) und ein entsprechendes Formular (§ 117 ZPO) nebst den erforderlichen Belegen beizufügen. Auch nach Inkrafttreten des FamFG richtet sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 113 FamFG nach den §§ 114 ff. ZPO. Anders als im Rahmen der Geltendmachung von Kindes- oder Trennungsunterhaltsansprüchen besteht keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch noch einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen. Sofern der Unterhaltsberechtigte daher nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, muss ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Angaben sowie die Belege möglichst frühzeitig, allerspätestens aber vor Abschluss der Instanz oder innerhalb einer vom Gericht [...]
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