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Die Sachanträge und die Antragsschrift haben den Anforderungen des § 253 ZPO, dessen Anwendbarkeit aus § 113 FamFG folgt, zu genügen. Da auch § 308 ZPO zur Anwendung gelangt und das Gericht daher an die Sachanträge gebunden ist, sollten diese sorgfältig formuliert werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Inhalt vollstreckungsfähig ist, d.h. klar und unmissverständlich formuliert und erkennbar ist, ab wann Unterhalt begehrt wird. Zu empfehlen ist auch die kalendermäßige Fälligstellung des Unterhalts, also die Formulierung, bis wann monatlich im Voraus der Unterhalt zu zahlen ist. Eine Befristung des Titels auf den dritten Geburtstag des Kindes, die nach früherem Recht zwingend war, sollte niemals beantragt werden. Zum Unterhalt für die Vergangenheit siehe Teil [...]
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