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Weiterhin kann Unterhaltsrückstand ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Rechtshängigkeit tritt ein nach §§ 112, 113 FamFG, § 261 ZPO durch Zustellung des Zahlungsantrags gem. §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 253 ZPO oder bei einem Stufenantrag nach §§ 112, 113 FamFG, § 254 ZPO (mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag) durch Zustellung des Auskunftsantrags. Abgestellt wird allein auf die formalen Voraussetzungen nach der ZPO, so dass auch ein zunächst unschlüssiger Antrag die Rechtshängigkeit begründet. Die formlose Übersendung einer Antragsschrift oder eines Verfahrenskostenhilfegesuchs reicht zwar nicht aus zur Begründung der Rechtshängigkeit, löst aber regelmäßig Verzug aus, sofern die formellen Voraussetzungen gegeben sind (Handbuch des FAFamR/Gerhardt, Kap. 6, Rdnr. 542; Reinken, in: Bamberger/Roth, § 1613 BGB Rdnr. [...]
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