Für Unterhaltsrückstände können Verzugszinsen (Rechtshängigkeitszinsen, gesetzliche Verzugszinsen, Verzugszinsen durch Inanspruchnahme von Bankkredit) gefordert werden. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Unterhalt nach § 291 BGB zu verzinsen. Bei Verzug kommen Verzugszinsen nach § 288 BGB in Betracht. Bei Unterhaltsrechtsstreitigkeiten spielt aber ein anderer Gesichtspunkt eine entscheidende Rolle. Unterhaltsrückstände können nur dann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Leistungspflichtige in einer der oben beschriebenen Arten in Verzug gesetzt worden ist. Ist also durch eine vorgerichtliche Zahlungs- oder Auskunftsaufforderung kein Verzug eingetreten, ist der monatliche Unterhaltsbetrag solange rückwirkend nicht mehr durchsetzbar, bis auf andere Weise Verzug eingetreten ist. Hierdurch können leicht Unterhaltsrückstände für mehrere Monate unrettbar verloren gehen. In diesem Fall ist ein Anwaltsregress kaum noch zu [...]