Durch Einstellung bislang freiwillig erbrachter Zahlungen ohne berechtigten Grund kann u.U. auch Verzug durch sogenannte Selbstmahnung eintreten (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 960; OLG Köln, FamRZ 2000, 443). Der beratende Anwalt sollte sich aber darauf nicht verlassen, sondern unverzüglich zur Fortsetzung der Zahlungen auffordern. Durch Zahlungseinstellung tritt aber kein Verzug ein, wenn Trennungsunterhalt gezahlt worden ist, nach Rechtskraft der Scheidung dann aber die Zahlung eingestellt wird. Denn der Unterhaltsanspruch aus den §§ 1570 ff. BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht identisch mit dem zuvor gegebenen Trennungsunterhaltsanspruch aus § 1361 BGB. Es bedarf daher einer neuen Mahnung bezogen auf den Geschiedenenunterhalt, die auch erst nach Rechtskraft der Scheidung ausgesprochen werden kann, denn vorher ist dieser Anspruch noch nicht fällig. Ehegattenunterhalt nach Scheidung kann gem. § 1585b Abs. 3 BGB nur höchstens ein Jahr rückwirkend verlangt werden. [...]