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Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB hat insbesondere auch Bedeutung für den Abänderungsantrag des Unterhaltsberechtigten (§§ 238, 239 FamFG). Ist Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung tituliert, kann wegen der verfahrensrechtlichen Sperre des § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG eine Abänderung nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags an verlangt werden – also vom Zeitpunkt der förmlichen Zustellung an. Die Ansicht, dass generell hierzu auch die Übersendung eines Verfahrenskostenhilfeantrags reicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 323 Rdnr. 35), hat sich bislang noch nicht durchgesetzt. Der Anwalt darf sich daher nicht darauf verlassen, dass sich das Gericht dieser Ansicht anschließt, und muss ggf. gem. § 15 Nr. 3 Buchst. b) FamGKG die sofortige Zustellung beantragen. Für den Unterhaltsberechtigten macht hier § 238 Abs. 3 Satz 2 FamFG die rückwirkende Abänderung und damit die gerichtliche Durchsetzung eines höheren Unterhaltsanspruchs [...]
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