Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann ein zusätzlicher Bedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind. Dabei verweist die für den Ehegattenunterhalt einschlägige Norm des § 1585b BGB auf die Regelungen in § 1613 Abs. 1 BGB. Demnach kann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, auch wenn kein Verzug ausgelöst worden ist, wenn es sich um Sonderbedarf handelt oder die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war (§ 1585b Abs. 1 i.V.m. § 1613 Abs. 2 BGB). Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann Sonderbedarf bis zum Ablauf von einem Jahr nach seiner Entstehung auch ohne vorherige Aufforderung zur Auskunft, Verzug oder Rechtshängigkeit für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann er jedoch nur noch gefordert werden, wenn vorher [...]