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Unterhalt ist gerichtet auf die Befriedigung notwendigen und gegenwärtigen Lebensbedarfs. Der Berechtigte kann deshalb eine Befriedigung von Bedürfnissen, die in der Vergangenheit entstanden sind, grundsätzlich nicht verlangen, sofern er den Unterhaltspflichtigen nicht entsprechend „vorgewarnt“ hat. Der Unterhaltspflichtige gerät nur dann in Verzug, wenn der Unterhaltsanspruch bereits fällig ist. Andernfalls hat weder ein Mahnschreiben noch eine Auskunftsaufforderung gem. § 1613 BGB verzugsbegründende Wirkung (BGH, FamRZ 1992, 920). Dabei ist zu beachten, dass der Verzug für den Trennungsunterhalt keinen Verzug auch für den nachehelichen Unterhalt begründet. Wegen der Nicht-Identität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt ist der Unterhaltsgläubiger gehalten, nach Fälligkeit des nachehelichen Unterhalts (!) durch eine neue Mahnung den Verzug für den nachehelichen Unterhalt neu zu begründen (BGH, FamRZ 1988, 370). Eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts, die [...]
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