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Der Geschiedenenunterhalt kann unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1–8 BGB versagt, in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Grundsätzlich verliert der Unterhaltsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB seine Ansprüche nur für die Zukunft. In Ausnahmefällen können aber auch Unterhaltsrückstände verwirkt sein – so bei vorsätzlichen schweren Verbrechen des Berechtigten (BGH, FamRZ 2004, 612 m. Anm. Büttner). Es liegt jedoch keine echte Verwirkung vor, sondern lediglich ein Ausübungshindernis. Daher muss ein Ausschluss des Unterhalts nicht unbedingt endgültig sein. Ein nach § 1579 BGB ausgeschlossener Anspruch kann folglich wieder aufleben, wenn die Gründe für die Begrenzung des Unterhalts weggefallen sind (BGH, FamRZ 1987, 689; vgl. Büte, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2009, § 1579 Rdnr. 50). Praktische Bedeutung hat dies im Fall der Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB (BGH, FamRZ [...]
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