Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Von den nach § 1578b BGB möglichen Einschränkungen wegen Unbilligkeit unterscheiden sich die nach § 1579 BGB nicht nur durch die jetzt in der Überschrift ausdrücklich aufgenommene Qualifikation der groben Unbilligkeit. Im Gegensatz zu § 1578b BGB stellt § 1579 BGB auch auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten ab (zum Verhältnis der beiden Vorschriften siehe auch schon oben Teil 7/3.21.2.1 und 7/3.21.2.2.6). Bei § 1578b BGB reicht – anders als bei § 1579 BGB – bereits einfache Unbilligkeit aus (BGH, FamRZ 1990, 492; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1416 zum bisherigen § 1573 Abs. 5 BGB). Bei den Kriterien des § 1578b BGB handelt es sich allein um objektive Umstände, denen nicht ein Unwerturteil oder eine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet. Die Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens findet also nicht im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB statt (BGH, NJW 2010, 3653 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth; BGH, NJW 2011, 1067; BGH, FamRZ 1986, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen