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Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen (BGH, FamRZ 1991, 670; OLG Köln, FamRZ 2003, 767). Dabei sind die maßgeblichen Umstände bereits im Erstverfahren geltend zu machen und rechtfertigen kein Abänderungsverfahren gem. §§ 238, 239 FamFG. Der Unterhaltspflichtige muss auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstverfahren streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat (OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 – 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236; siehe unten Teil 7/3.21.8). Erleichtert wird dem Unterhaltspflichtigen die Beweisführung dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinerseits Umstände vorbringen und ggf. beweisen muss, die für seine Bedürftigkeit ursächlich sind, so z.B., dass er trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Hat der [...]
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