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§ 1579 BGB ist von Amts wegen zu beachten, denn es handelt sich um eine Einwendung (BGH, FamRZ 1991, 670). Das Gericht aber kann eine Prüfung der Voraussetzungen nur durchführen, wenn ausreichender anwaltlicher Sachvortrag vorgebracht worden ist! Die Voraussetzungen des § 1579 BGB müssen – wie bei § 1578b BGB – grundsätzlich bereits im Erstverfahren festgestellt werden. Ist schon beim zugrundeliegenden Zahlungsverfahren die Frage des § 1579 BGB Gegenstand des Streits gewesen und konnten lediglich die Voraussetzungen des § 1579 BGB nicht nachgewiesen werden, so reichen neue Beweise nicht aus zur Rechtfertigung eines Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG. Ausnahmen gelten nur dann, wenn seinerzeit noch nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen (OLG Köln, FamRZ 1998, 1236) bzw. wenn der Verpflichtete sich zunächst freiwillig verpflichtet hatte (OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 237). Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche [...]
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