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Der Geschiedenenunterhalt kann unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1–8 BGB versagt, in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten, gemeinschaftlichen Kindes – grob unbillig wäre (ausführlich Schnitzler, Münchner Anwaltshandbuch, 2014, § 9 Rdnr. 3728 ff.). Im Zusammenhang mit § 1579 BGB wird in der Praxis oft von „Verwirkung“ gesprochen. § 1579 BGB beinhaltet jedoch dogmatisch ein Ausübungshindernis. Solange die Gründe des § 1579 BGB vorliegen, steht dies der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs entgegen. Bei Wegfall der Hinderungsgründe kann der Unterhaltsanspruch jedoch im Ausnahmefall wieder aufleben (BGH, Urt. v. 13.07.2011 – XII ZR 84/09; BGH, FamRZ 2011, 1498 m. Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 m. Anm. Schnitzler, NJW 2011, 3093, 3094 m.w.N.; Anm. Hohloch, FF 2011, 410)! Die zeitliche Befristung und Herabsetzung der Höhe nach [...]
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