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In besonderen Fallgestaltungen kann daran gedacht werden, dass der Unterhaltspflichtige trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1579 BGB das Recht verloren hat, sich auf diese Einwendung zu berufen. Dies kann einmal durch ein Verhalten begründet sein, das als Billigung oder Verzeihung des Fehlverhaltens gewertet werden kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1159). Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann folglich ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat (OLG Koblenz v. 16.05.2018 – 13 UF 138/18, FuR 2019, 212). Die Verzeihung eines Fehlverhaltens (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1169; OLG Bamberg, NJWE-FER 1999, 78) schließt die Anwendung des § 1579 BGB ebenso aus wie eine nach Kenntnis des Verwirkungsgrunds geschlossene Unterhaltsvereinbarung (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 835). Der Unterhaltspflichtige kann aber auch durch – ausdrückliche oder [...]
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