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Sämtliche güterrechtlichen Vereinbarungen unterliegen vor Rechtskraft der Scheidung dem notariellen Formzwang (§ 1410 BGB), auch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das bedeutet, dass privatschriftliche Vereinbarungen, die die Ehegatten typischerweise zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung ohne anwaltliche Beratung getroffen haben, nichtig sind (§ 125 BGB), wenn sie den Güterstand tangieren wie z.B. „Die Frau verzichtet auf die Teilhabe an der Lebensversicherung des Ehemannes“ oder „Alles Barvermögen wurde hälftig aufgeteilt. Hieran bestehen bei Scheidung keine Ansprüche mehr gegeneinander“ oder „Die jeweiligen Girokonten bleiben außen vor“ o.Ä. Ist die Ehe jedoch geschieden, sind die Vereinbarungen formfrei. Das bedeutet: Finden die geschiedenen Ehegatten innerhalb der Dreijahresfrist nach dem Ende des Jahres der Rechtskraft der Scheidung eine Einigung darüber, wie der eheliche Zugewinn auszugleichen ist, bzw. wollen sie [...]
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