Der notarielle Formzwang für Grundstücksangelegenheiten ergibt sich aus §§ 311b, 925 ff. BGB. Theoretisch kann die Auflassung zwar nach § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auch durch gerichtliche Protokollierung der Form genügen – in der Praxis wird der Richter dies ablehnen, weil er für die für die grundbuchmäßige Umsetzung erforderlichen Formulierungen nicht die Haftung tragen will. Wer diesen Weg gehen möchte, sollte dem Richter sicherheitshalber einen ausformulierten Textbaustein zum Protokoll reichen. Alternativ verpflichten sich die Parteien vergleichsweise, sich bis zu einem bestimmten Datum zum Notar zu begeben und dort die erforderlichen Erklärungen zur Grundbesitzübertragung abzugeben. Fehlt das Vertrauen, dass dies vereinbarungsgemäß umgesetzt wird, kann ein Vergleichswiderruf oder eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung verabredet werden, damit nicht der unbequeme Weg über Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung beschritten werden [...]