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Vereinbarungen zwischen Ehegatten unterliegen an sich keinen Formvorschriften. Enthält der Vertrag jedoch Absprachen, die der notariellen Beurkundung bedürfen (so zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, §§ 1408 Abs. 1, 1410 und § 1378 Abs. 3 BGB, zum VA, § 7 VersAusglG, zur Veräußerung, zum Erwerb einer Immobilie, §§ 311b, 925 BGB oder zum nachehelichen Unterhalt, § 1585c Satz 2 und 3 BGB), so ist nicht nur dieser Teil formbedürftig, sondern der gesamte Vertrag (§§ 125, 139 BGB). Treffen formbedürftige und formfreie Vereinbarungen zusammen, ergibt sich aus dem untrennbaren Regelungszusammenhang der Formzwang (BGH, FamRZ 1987, 691; Kanzleiter, NJW 1997, 217). Der notariell beurkundete und mit Unterwerfungserklärung versehene oder der gerichtlich protokollierte Vertrag ist außerdem dann erforderlich, wenn die Möglichkeit geschaffen werden soll, hieraus unmittelbar vollstrecken zu können. Soweit der Vertrag andere vollstreckbare Inhalte besitzt, empfiehlt es sich [...]
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