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Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, von denen der Abschluss und der Bestand dieses Vertrags abhängig sein sollen, müssen (insb. wegen §§ 311b, 1408 BGB und § 7 VersAusglG) mitbeurkundet sein. Anderenfalls kann dieser Vertrag im Ganzen nichtig sein. Hierauf erklärten die Beteiligten, dass alle Absprachen vollständig und richtig wiedergegeben wurden. Weitere Abreden wurden nicht [...]
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