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Teilnichtigkeit eines Vertrags führt grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das trifft insbesondere den Sachverhalt, dass die Parteien etliche Punkte privatschriftlich geregelt haben – aber sich darunter auch ein formbedürftiger Gegenstand befindet wie z.B. eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt. Dann „hinkt“ der Vertrag. Gegebenenfalls muss eine Anpassung nach § 313 BGB erfolgen. Dasselbe gälte, wenn in der Form eines Anwaltsvergleichs u.a. güterrechtliche Regelungen getroffen würden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 22.02.2008 – II-8 UF 267/07) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Weise sorgerechtliche Vereinbarungen von der Gesamtnichtigkeit erfasst werden: „Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626b–1626d BGB abschließend geregelt. Wenn im Rahmen eines notariellen Vertrags neben den Sorgerechtserklärungen [...]
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