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Der BGH hat für die Verteilung des Kindergeldes im Wechselmodell in der Entscheidung vom 20.04.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 m. Anm. Seiler – eine sogenannte „Viertellösung“ entwickelt. Das staatliche Kindergeld ist eine vorweggenommene Steuervergütung für Eltern. Anspruchsberechtigt ist immer nur ein Elternteil, und zwar der, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat. Können die Eltern sich nicht einigen, z.B. beim Wechselmodell, trifft das Familiengericht eine für die Familienkasse bindende Entscheidung. Der BGH hat für diese Fälle einen sogenannten „familienrechtlichen Ausgleichsanspruch“ kreiert, der nicht im Gesetz steht. Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs. In Normalfällen wird dieser aber durch § 1612b Abs. 1 BGB verdrängt. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung [...]
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