Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Zwar kann ein Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB), aber melderechtlich ist eine der Wohnungen laut § 21 Abs. 1 BMG die Hauptwohnung. Das Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl I, 1084), in Kraft seit 01.11.2015, hat in § 22 Abs. 3 eine Abgrenzungshilfe: „In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt“. Insoweit ist aber auch nicht vorgesehen, dass die Lebensbeziehungen eines Menschen an zwei Orten gleichwertig sein können. Das BVerwG hatte im Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38.14 (NJW 2016, 99) Gelegenheit, sich mit der Doppelwohnsitzfrage zu befassen. Es ging um Kinder im Wechselmodell und um das Anliegen der Eltern, dass sie zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben sollten. Das BVerwG sucht auch in solchen Fällen „angestrengt“ nach irgendeinem „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ (BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 – 6 C 38.14): Auch wenn die getrenntlebenden Eltern eines [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen