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Wechseln sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab, und teilen sie auch die Kosten etwa hälftig, besteht ein Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende (BSG, Urt. v. 11.07.2019 – B 14 AS 23/18 R, FamRZ 2020, 382, Rdnr. 16; BSG, Urt. v. 03.03.2009 – B 4 AS 50/08 R, FamRZ 2009, 1214). Damit ist für das Grundsicherungsrecht der familienrechtlichen Wertung Rechnung getragen, wonach insbesondere beim Anspruch auf den Barunterhalt ausnahmsweise dann nicht zwischen einem (überwiegend) betreuenden und einem (überwiegend) auf die Ausübung des Umgangsrechts beschränkten Elternteil zu unterscheiden ist, wenn ein Kind in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell, BSG, Urt. v. 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R; Harich, jurisPR-SozR 20/2015, Anm. 2; Gagel/Düring, 84. EL Stand Dezember [...]
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