Genau anders als im Sozialrecht kann für Beamte eine Verdoppelung von Zulagen die Folge sein: Hier kann die Vereinbarung eines Wechselmodells nach sich ziehen, dass beide Eltern (wenn beide Beamte sind) den kinderbezogenen Familienzuschlag als zusätzlichen Gehaltsbestandteil beanspruchen können. So entschied das BVerwG (v. 27.03.2014 – 2 C 2.13): „Bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, kann der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen.“ Bitte beachten Sie: Das Besoldungsrecht ist Ländersache. Die Länder können sich eigene Landesbesoldungsgesetze [...]