§ 1687 BGB regelt die „Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens“ zunächst vor dem Hintergrund des Residenzmodells: „... der Elternteil, bei dem sich das Kind ... gewöhnlich aufhält“ (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB wird dem Umgangsberechtigten die „Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung“ zugestanden. Im Wechselmodell ist i.d.R. weder der „gewöhnliche Aufenthalt“ eindeutig, noch verläuft die Grenze zwischen „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ und „Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung“ scharf genug. Im Wechselmodell werden beide Seiten zudem ein höheres Bedürfnis nach gemeinsamen Entscheidungen haben als im Residenzmodell, weil die Auswirkungen von Entscheidungen häufiger den jeweils anderen mitbetreffen. Für den Vertrag ist daher anzuraten, dass die Eltern in Anlehnung an § 1687 BGB eine gleichberechtigte Formulierung finden. Regelung der [...]