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Das Bezugsrecht der Lebensversicherung ist unabhängig vom Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Haben sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den jeweiligen Verträgen als Bezugsberechtigte eingesetzt, bleibt dieses Bezugsrecht unabhängig von der Fortdauer der Lebensgemeinschaft bestehen. Der Mandant ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu belehren. Die sprechenden Bezugsrechte sind zu überprüfen. Handelt es sich lediglich um ein sogenanntes widerrufliches Bezugsrecht, ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer eine Änderung des Bezugsrechts durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer veranlasst. Handelt es sich hingegen um ein sogenanntes unwiderrufliches Bezugsrecht, ist die Mitwirkung des Bezugsberechtigten zur Änderung des Bezugsrechts [...]
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