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Sofern die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag beschlossen haben, in dem sie sich etwa wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, so ist dieser Vertrag zu überprüfen und gegebenenfalls durch Widerruf zu beseitigen. In der Regel wird der Erbvertrag über eine Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus seine Wirkung entfalten, sodass hier Handlungsbedarf besteht. Haben die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder, so ist der Mandant über die Möglichkeit zu beraten, dass der ehemalige Lebenspartner, der Vater des bzw. der gemeinsamen Abkömmlinge ist, das Vermögen des Mandanten erbt für den Fall, dass die gemeinsamen Abkömmlinge nach dem Mandanten versterben und selbst zu diesem Zeitpunkt keine Abkömmlinge haben bzw. keine abweichende Verfügung von Todes wegen errichtet haben. Im Fall der abweichenden Verfügung von Todes wegen wäre der Pflichtteil des überlebenden Elternteils auch aus dem ererbten Vermögen [...]
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