Die Spezialregelungen des Familienrechts für die Ehewohnungen werden nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet. Insofern stehen Paare, die ohne Trauschein zusammengelebt haben, einfachen Wohngemeinschaften gleich. Bei der Mietwohnung ist zunächst zu prüfen, ob beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Verlässt ein Mieter einfach die Wohnung, so haftet er weiterhin dem Vermieter auf Zahlung der Miete. Er hat weder die Möglichkeit, den Mietvertrag alleine zu kündigen, noch kann er ohne Mitwirkung des Anderen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen. Eine „Umschreibung“ des Mietvertrages auf den Anderen als Alleinmieter geht nur im allseitigen Einverständnis. Derjenige, der ausgezogen ist, hat dann einen Anspruch auf Zustimmung des Anderen zur Kündigung des Mietverhältnisses – bei Zeitmietverträgen kann dies aber noch für geraume Zeit der Fall sein. Die Pflicht zur Mietzahlung nach Trennung richtet sich im Innenverhältnis nach § 426 BGB – [...]