Hinsichtlich der Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hat sich der Gesetzgeber nach und nach um eine Gleichstellung mit den ehelichen Kindern bemüht – denn aus Sicht des Kindeswohls ist es tatsächlich gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind, es waren oder nicht. Sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Umgangsrecht stehen die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern also den ehelichen Kindern gleich. Haben die unverheirateten Eltern durch Erklärung der Mutter (oder: aufgrund gerichtlicher Entscheidung) das gemeinsame Sorgerecht, ist auch dies dasselbe wie bei Verheirateten – insofern gelten die Ausführungen zu den Eheverträgen analog. Nach § 1592 BGB kann die Vater-Kind-Zuordnung in den Fällen, in denen die Eltern des Kindes zur Zeit der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, durch Anerkennung der Vaterschaft erfolgen. Auf die biologische Richtigkeit des Anerkenntnisses kommt es grundsätzlich nicht an (BGH, Urt. v. 19.12.1984 – IVb ZR 86/82, NJW [...]