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Ist nur ein Partner Kontoinhaber, ist er allein der Berechtigte; unerheblich ist, wer das Guthaben eingezahlt hat. Eine Haftung für Schulden des Partners besteht grundsätzlich nicht. Sind die Partner darüber einig, dass dem Nichtkontoinhaber Guthaben zustehen soll oder er für eine Überziehung mithaften soll, so können sie ihr Innenverhältnis vertraglich regeln. Sind beide Partner Inhaber des Kontos, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie je zur Hälfte berechtigt sind. Soll etwas anderes gelten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Bei gemeinschaftlichen Konten ist stets zu prüfen, ob den Mandanten zur Anzeige einer Schenkung nach dem ErbStG zu raten ist. Häufig können gemeinschaftliche Konten eine Vielzahl von schenkungsteuerrechtlich relevanten Verfügungen enthalten, die zwingend zur Anzeige zu bringen sind. Zu beachten ist, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften lediglich 20.000 € betragen und der maßgebliche [...]
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