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Wer während des Zusammenlebens den Anderen im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitfinanziert hat, hat nach der Trennung zumeist keinen Erstattungsanspruch. Umgekehrt erwächst daraus aber auch kein Vertrauenstatbestand, sprich Unterhaltsanspruch für die Zukunft. Mit Ausgleichsansprüchen geht das Recht sehr zurückhaltend um. Wer größere Geldbeträge an den anderen zahlt, ohne dies vertraglich abzusichern, büßt i.d.R. dafür. Haben die Partner ein Haus gekauft und sich je zu 1/2 ins Grundbuch eintragen lassen, gehört ihnen der Verkaufserlös „im Zweifel“ auch je hälftig, egal welche Beiträge der Einzelne als Eigenkapital oder als Tilgung im Verlauf des Zusammenlebens eingebracht hat. Ähnlich verhält es sich mit Schulden: Haften beide als Gesamtschuldner, so heißt das „im Zweifel“ im Innenverhältnis zu 1/2, auch wenn ein Partner den Kredit überwiegend für seine Zwecke genutzt hat. Ausgleichsansprüche lassen sich nur in [...]
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