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Sofern bei der Unterhaltsberechnung bislang ein Wohnvorteil eine Rolle gespielt hatte, so wird dessen Anfall und Höhe nach der Auflösung des Miteigentums neu zu betrachten sein. Wird ein Ehegatte Alleineigentümer und zahlt den anderen in Höhe der Hälfte des Marktwerts aus, so könnte man annehmen, dass der Wohnvorteil des einen und der Zinsertrag des anderen sich gegenseitig aufheben. Wenn das so gemeint ist, sollte dies nicht stillschweigend angenommen, sondern im Hinblick auf Abänderungsbedarf bei der Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich aufgenommen werden. Das passt aber nur dann, wenn beide nach der Umverteilung ihrer Güter in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Möglicherweise hat ein Ehegatte jedoch erhebliches Anfangsvermögen mit in die Ehe gebracht. Dann haben sie nach Durchführung des Zugewinnausgleichs unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse. Führt nämlich die Verrechnung des Zugewinnausgleichs dazu, dass der scheidende Miteigentümer [...]
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