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Das Familienwohnheim steht häufig im Miteigentum beider Ehegatten. Abzuraten ist davon, die Auseinandersetzung von Miteigentum isoliert vom Zugewinnausgleich vorzunehmen. Solche Vermögensverschiebungen vor dem Stichtag „Ende der Ehezeit“ bzw. dem Ende des Güterstands können für einen der Ehegatten zu erheblichen Nachteilen führen (siehe Teil 10/8.7.10). Vor Rechtskraft der Scheidung sind zur Erzwingung einer Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft hohe Hürden zu überwinden. Nach Rechtskraft der Scheidung kann dieses Verlangen schon eher gegen den Willen des anderen durchgesetzt werden, allerdings nur im Wege der Teilungsversteigerung (§ 753 Abs. 1 BGB, § 180 Abs. 1 ZVG). Für die hier besprochene vertragliche Auseinandersetzung des Miteigentums ist dies nicht relevant. Alleineigentum eines Ehegatten ist ebenfalls nicht selten, so etwa, wenn es sich bei dem Familienwohnheim um eine von Eltern geschenkte oder geerbte Immobilie handelt, die Immobilie auf einem von Eltern [...]
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