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Gelegentlich äußern Eheleute den Wunsch, die Miteigentumsgemeinschaft aufzulösen, und zwar – um eine Auszahlung zu vermeiden – durch Übertragung der Immobilie auf die Kinder. Die Übertragung der Immobilie auf die (minderjährigen) Kinder kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, 1. denn der Erwerb einer Immobilie ist „nicht lediglich rechtlich vorteilhaft“, so dass die Übertragung und ggf. auch der Abschluss von Mietverträgen unter dem Genehmigungsvorbehalt durch das Vormundschaftsgericht stünde; 2. abgesehen davon ist den Eltern zu veranschaulichen, dass die „süßen Kleinen“ im Laufe ihrer Entwicklung möglicherweise Phasen durchlaufen, in denen das Immobilieneigentum bei ihnen nicht in guten Händen wäre; 3. letztlich hindern die Eltern sich überdies daran, Entscheidungen über die Immobilie zu treffen, ohne dass sie als gemeinsam Sorgeberechtigte doch in gleicher Weise wie zuvor als Miteigentümer an einem Strang ziehen müssen; 4. wenn die Kinder später [...]
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