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Während es im Fall interner Nutzungsabreden möglich ist, diese unter die auflösende Bedingung der Versöhnung zu stellen, sind Grundstücksgeschäfte bedingungsfeindlich. Insofern lässt sich lediglich der Hinweis erteilen, dass die Parteien im Fall von Versöhnung neu überdenken müssen, ob der Vertrag zu ihrer Ehe passt oder ob sie nachverhandeln möchten. Diesbezügliche Vorbehalte sind nicht möglich, Rücktrittsrechte sind schwierig zu formulieren, da objektiv geprüft werden müsste, ob die Versöhnung als Rücktrittsvoraussetzung [...]
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