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Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich wurden zum 01.09.2009 neu geregelt (§ 1408 Abs. 2 BGB): Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden. Dort heißt es: Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Auch der Versorgungsausgleich unterliegt also nunmehr der Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Die bisherige Unterscheidung zwischen Eheverträgen (§ 1408 BGB, § 20 Abs. 3 LPartG, § 53d Satz 1 FGG) und Scheidungsfolgenvereinbarungen (§ 1587o BGB) entfällt. Unabhängig von einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einer Scheidung sind Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, einheitlich nach den §§ 6–8 VersAusglG zu beurteilen (BT-Drucks. 16/10144, S. 51). Mit der Streichung von § 1587o BGB entfällt das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung bei [...]
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