Das Miteigentum an Immobilien ist „eheunabhängig“. So wie man nicht verheiratet sein muss, um gemeinsam Eigentümer zu werden, so ist eine Scheidung nicht ein Grund für die Auflösung des Miteigentums – höchstens ein Anlass. Gründe, das Miteigentum nicht zeitgleich mit der Ehe aufzulösen, sondern dies vielmehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aufzuschieben, können sich aus den folgenden typischen Sachverhalten ergeben: Das Familienwohnheim soll weiterhin auf absehbare Zeit von einem Ehegatten mit den Kindern bewohnt und danach veräußert werden. Die Eheleute wollen beide sowohl an den bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen partizipieren als auch an der Wertsteigerung. Sie wollen also den gemeinsamen freihändigen Verkauf an Dritte nur aufschieben. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Anlageobjekt, dessen Rendite sich erst in späteren Jahren verwirklichen wird. Beide Ehepartner halten diese Form der Geldanlage als Altersvorsorge für sinnvoll. Es gelingt ihnen, [...]