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Gegen die Beschwerdeentscheidung des OLG kommt eine Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1582; für den Bereich des FamFG vgl. Götsche, FamRZ 2009, 388). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH ist somit auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbare gesetzwidrige Entscheidung im VKH-Verfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zugelassen ist (BGH, NJW 2002, 1577; BGH, FamRZ 2003, 1550; BGH, FamRZ 2011, 1582; OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1946; Seiler/Wunsch, NJW 2003, 1840; hinsichtlich weiterer Einzelheiten vgl. Büttner, FPR 2002, 498). Nach Einführung des FamFG richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. FamFG, da § 76 Abs. 2 FamFG zwar auf die §§ 569–572 ZPO, nicht hingegen auf die §§ 574 ff. ZPO, verweist (so wie selbstverständlich BGH, FamRZ 2010, 1427 m. Anm. Stößer). Darüber hinaus war es die Absicht des Gesetzgebers, mit der [...]
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