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Das VKH-Beschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren sind nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. RVG, weshalb für die Beschwerde eine gesonderte 5/10-Gebühr anfällt (VGH München, NJW 2007, 861; VGH Baden-Württemberg, NJW 2009, 1692; VGH München v. 16.07.2009 – 10 C 09.874). Es entstehen Anwaltsgebühren nach Nr. 3500 VV RVG in Höhe einer halben Gebühr (VGH München, NJW 2007, 861; VGH Baden-Württemberg, NJW 2009, 1692; VGH München, RVGreport 2009, 397). Der Verfahrenswert gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet sich ebenso wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten VKH nach dem Wert der Hauptsache, weil die Bewilligung der VKH aus Sicht des Antragstellers notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können (BGH, FamRZ 2010, 1892; VGH München, NJW 2007, 861). Zu beachten ist, dass sich die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in [...]
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