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Weitere Rechtsmittel existieren nicht, insbesondere keine „Ausnahmebeschwerde“ (BGH, NJW 2002, 1577 und BGH v. 20.09.2011 – IX ZA 42/11), deren Zulässigkeit verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (BVerfG, NJW 2003, 1924). Gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Verfahren auf die Rüge des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kommt die Gehörsrüge für den Antragsteller auch im Fall einer an sich unanfechtbaren VKH-Entscheidung in Betracht (Zimmermann, 5. Aufl. 2016, Rdnr. 684). Für den Antragsgegner hingegen ist sie nicht statthaft, weil dieser nicht Beteiligter des Bewilligungsverfahrens und daher durch eine VKH-Bewilligung nicht beschwert ist (OLG Bremen, FamRZ 2014, 1723). Für das [...]
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