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Im Geltungsbereich des FamFG ist der Beschluss über die VKH mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 39 FamFG). Die Versagung von VKH kann gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567–572, 127 Abs. 2–4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Verneinung der Erfolgsaussichten bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, FamRZ 2011, 207). Die sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet (BGH, GRUR-RR 2011, 344). Sie ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO in jedem Fall zulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die VKH verneint hat (vgl. BGH, FamRZ 2005, 790; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 531; OLG Köln, JurBüro 2011, 41). Hinsichtlich verneinter Erfolgsaussichten ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig in [...]
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