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Immer noch hoch umstritten ist, ob einem Beteiligten, der im VKH-Prüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, nach Rechtshängigkeit die Gewährung von VKH für die eigene Verteidigung wegen Mutwilligkeit verweigert werden kann. Dagegen spricht bereits, dass er zu einer solchen Stellungnahme nach dem eindeutigen Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verpflichtet ist. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein die „Gelegenheit“ zur Stellungnahme, eine Verpflichtung besteht nicht. Es besteht auch kein Verfahrensrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller, der VKH beantragt hat, und dem Gegner (OLG Düsseldorf, JurBüro 2011, 655) . Dies zeigt sich auch darin, dass eine positive VKH-Bewilligung zugunsten des Antragstellers für den Gegner nicht anfechtbar ist, weil keine Beschwerdeberechtigung gegeben ist (so OLG Hamm v. 06.03.2014 – II-3 WF 269/13, das u.a verweist auf OLG Oldenburg v. [...]
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