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Ein minderjähriges Kind hat Anspruch auf Erstellung eines unbefristeten Unterhaltstitels über zu zahlenden Kindesunterhalt und somit auf einen Unterhaltstitel über die Minderjährigkeit hinaus. Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Er hat die Möglichkeit, mittels Abänderungsverfahren gem. § 239 FamFG vorzugehen und ggf. die geänderten Verhältnisse geltend zu machen. Das unterhaltsberechtigte Kind soll nicht ständig damit belastet werden, seine Unterhaltsansprüche neu durchsetzen zu müssen, deshalb sind Kindesunterhaltstitel grundsätzlich unbefristet zu erteilen (OLG Bamberg v. 14.05.2018 – 2 UF 14/18, NJW-RR 2018, 1348; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.10.2005 – VII ZB 21/05). Es scheitert auch nicht am Titulierungsinteresse des antragstellenden Elternteils mangels Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Geltendmachung zukünftiger Unterhaltsansprüche des Kindes, wenn der Leistungsträger seinen [...]
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