Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Seit dem 01.01.2014 ist der Begriff der Mutwilligkeit in § 114 ZPO legal definiert: Mutwillig ist danach die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. BGH v. 30.11.2016 – XII ZA 55/16, FamRB 2017, 96 und OVG Saarlouis v. 20.11.2013 – 2 D 439/13, NJW 2014, 713). Dass der Gesetzgeber die Gewährung von VKH an fehlende Mutwilligkeit knüpft, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG v. 29.09.2015 – 1 BvR 1125/14, FamRZ 2016, 30). Mutwillig handelt ein Beteiligter stets dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1021), oder wenn er seine Rechte in gleicher Weise, jedoch auf einem billigeren Weg verfolgen könnte (OLG [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen