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Mutwillig ist ein Antrag auf Gewährung von VKH für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren, wenn die internationale Zuständigkeit hierfür auf dem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt eines Drittstaatsangehörigen beruht, wenn das deutsche Scheidungsurteil im Heimatstaat nicht anerkannt wird und ein Interesse an einer in ihrer Wirkung auf Deutschland beschränkten Ehescheidung nicht ersichtlich ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1382). Dies gilt auch dann, wenn ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zwingend zur Aussetzung führt, solange der Aussetzungsgrund fortbesteht (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1043). Mutwillig ist ebenfalls, ein inländisches Scheidungsverfahren neu einzuleiten, wenn die Anerkennung eines Scheidungsbeschlusses des gemeinsamen Heimatstaates der Beteiligten nur davon abhängt, dass sich die Antragstellerin nicht auf den Mangel ordnungsgemäßer Zustellung des ausländischen Scheidungsantrags beruft (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 1019; vgl. KG v. 04.02.2016 – 3 UF [...]
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