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Kann ein Verfahren nur aufgrund neuen Vorbringens in zweiter Instanz, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so soll die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig sein (OLG Thüringen, MDR 1999, 257; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 726; OLG Bamberg, FamRZ 2000, 1024; OLG Frankfurt, FamRB 2002, 298; Zöller/Geimer, ZPO, § 119 Rdnr. 54). Diese Rechtsauffassung ist indes abzulehnen, weil dem armen Beteiligten insoweit gegenüber dem vermögenden der zweite Instanzenzug praktisch abgeschnitten wird, was auf eine Verletzung von Art. 3 GG hinausläuft (vgl. BVerfG, NJW 2010, 530). VKH für die Beschwerdeinstanz ist auch dann zu versagen, wenn ein Beteiligter im zweiten Rechtszug einen gegenteiligen Vortrag, aber in erster Instanz bereits bekannten Sachverhalt darlegt, mit dem er nunmehr Erfolg haben würde, weil ihm in diesem Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden [...]
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