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Auch in einem Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz ist dem unbemittelten Beteiligten VKH zu gewähren. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde jedoch nur dann für erforderlich gehalten, wenn auch ein bemittelter Beteiligter vernünftigerweise einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Dabei sind nicht nur Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch die Fähigkeit des Beteiligten zu berücksichtigen, sich schriftlich und mündlich auszudrücken (BVerfG, FamRZ 2002, 531; vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 16.07.2004 – 2 Ta 129/04). Jedenfalls bis zum 31.08.2009 reichte eine Beiordnung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit aus (so noch OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1937; im Fall von Streithelfern OLG Köln, FamRZ 2002, 1198; OLG Bremen, FamRZ 2006, 964; zur Beiordnung siehe weiter in Teil 5/8.3), nach dem Willen des Gesetzgebers danach nicht mehr (BT-Drucks. 16/6308, S. 214; Rechtsprechungsübersicht bei Nickel, NJW 2011, 1117). Allerdings hat das BVerfG für den [...]
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