Des Weiteren sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Prämien für eine Ausbildungsversicherung für ein Kind des VKH-Beteiligten fallen nicht hierunter (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1109). Nach Grund und Höhe angemessen sind insbesondere Beiträge zur sogenannten Riester-Rente (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115 Rdnr. 23; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1122). Monatliche Prämien für eine Lebensversicherung sind abzuziehen, soweit sie einer angemessenen Altersvorsorge dienen (OLG Köln, FamRZ 1993, 579; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 504). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Beteiligte nicht in der gesetzlichen [...]