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Das Einkommen ist weiterhin um tatsächlich bediente Verbindlichkeiten, namentlich VKH-Raten, z.B. für das rechtshängige Scheidungsverfahren, zu ermäßigen (LG Verden, NdsRpfl 1983, 159; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 931; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 202; OLG Hamm, FamRZ 1996, 166; OLG Stuttgart, FuR 2009, 292; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1586; OLG München, OLGR München 2007, 542; diese Auffassung ist abzulehnen, nachdem das OLG Köln die Ratenzahlungen für VKH sogar bei der Berechnung von Unterhalt einkommensmindernd berücksichtigt: OLG Köln, FamRZ 2007, 1463). Unterhaltsleistungen sind nur dann vom Einkommen abzusetzen, wenn sie tatsächlich erbracht werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 486; LAG Rheinland-Pfalz v. 10.12.2008 – 9 Ta 210/08; KG, NZFam 2016, 473), im Fall der Zahlung an einen geschiedenen Ehegatten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1119) oder einen Lebensgefährten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 421; OLG Karlsruhe v. 15.12.2015 – 16 WF 258/15, FamRZ 2016, 1478; [...]
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