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Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO in seiner ab 01.04.2005 geltenden Fassung ist ein Freibetrag für erwerbstätige „Parteien“ zu berücksichtigen (für den Fall von im Ausland lebenden Beteiligten vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 486; im Fall von Umschülern vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 774; für Auszubildende vgl. LAG Köln, BeckRS 2011, 79154), denn Erwerbstätigkeit i.S.d. Gesetzes ist die Tätigkeit, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt (LSG Sachsen v. 23.02.2009 – L 3 B 138/07 AS-PKH). Schutzzweck des Erwerbstätigenfreibetrags ist es, erhöhte Aufwendungen für die aktiv im Arbeitsleben Stehenden in pauschalierter Form auszugleichen (BAG, DB 2009, 1828; LAG Köln v. 16.08.2010 – 11 Ta 101/10). Dies gilt auch für Zivildienstleistende (AG Esslingen v. 05.03.2012 – BHG 686/11). Dass dieser Freibetrag im Gegensatz zur früheren Rechtslage für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers nicht mehr gelten soll, kann den [...]
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