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Infolge des Wegfalls des BSHG und der Einführung der Sozialhilfe in die Systematik des Sozialgesetzbuchs (SGB II und SGB XII) zum 01.01.2005 entstand eine Gesetzeslücke hinsichtlich des Mehrbedarfs von Parteien bzw. Beteiligten mit besonderen gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG a.F., hierzu eingehend Nickel, MDR 2005, 721 und MDR 2005, 1151). In seiner Entscheidung vom 05.05.2010 (BGH, FamRZ 2010, 1324) hat sich der BGH entschieden, die früheren Freibeträge nach dem 31.12.2004 nicht mehr in Ansatz zu bringen, da der Gesetzgeber solche zusätzlichen Freibeträge seit dem 01.01.2005 nicht mehr gewollt habe. Die tatsächlich bestehende Gesetzeslücke wurde auch vom Gesetzgeber als solche erkannt (BT-Drucks. 17/11472, S. 30) und durch die Neuregelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO n.F. zum 01.01.2014 beseitigt. Danach sind Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII vom Einkommen abzusetzen, die nach beiden Vorschriften jedoch nicht schrankenlos [...]
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